Rückkehr aus den Ferien, Schulpflicht und Quarantäne
Veröffentlicht am 26. Juni 2020
Liebe Eltern,
wir haben heute einen wichtigen Hinweis von der Senatsverwaltung erhalten, dabei geht es um die Reglungen, nach der Rückkehr von Aufenthalten / Urlaubsreisen aus den durch die Bundesregierung festgelegten Risikogebieten.
Für Rückkehrer aus diesen Gebieten gelten folgende Reglungen:
- Am 23. Juni 2020 hat der Senat von Berlin die Sars‐Cov‐2‐Infektionsschutzverordnung beschlossen. Sie wird voraussichtlich am 27. Juni 2020 in Kraft treten. Die bereits geltenden Regelungen zu 14tägigen Quarantänezeiten nach der Rückkehr aus Risikogebieten werden beibehalten.
- Nach § 8 Absatz 1 der Sars‐Cov‐2‐Infektionsschutzverordnung sind aus dem Ausland einreisende
Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem
Risikogebiet aufgehalten haben, verpflichtet, sich selbst für 14 Tage zu isolieren.
Daher wird dringend empfohlen, spätestens 14 Tage vor Unterrichtsbeginn von einer Ferienreise mit auch nur zeitweisem Aufenthalt in einem Risikogebiet zurückzukehren.
- Risikogebiete sind gemäß § 8 Absatz 4 der Verordnung Gebiete außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland, in denen zur Zeit der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes
Infektionsrisiko bezogen auf das Sars‐Cov‐2‐Virus besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesgesundheitsministerium, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Die jeweils aktuelle Einstufung wird durch das Robert‐Koch‐Institut veröffentlicht.
Folgender Link steht zur Verfügung:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
Nach § 9 Absatz 3 der Sars‐Cov 2 – Infektionsschutzverordnung müssen Personen nicht in Quarantäne,
die unverzüglich nach der Einreise der zuständigen Behörde (Gesundheitsamt) ein ärztliches Zeugnis in deutscher und englischer Sprache mit aktuellem Laborbefund vorlegen, dem zu Folge bei ihnen keine Anzeichen einer Infektion mit dem Sars‐Cov‐2‐Virus vorliegen. Voraussetzungen dafür sind:
- dass sich das ärztliche Zeugnis auf eine molekularbiologische Testung stützt,
- die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen vom Robert‐Koch‐Institut hierfür empfohlenen Staat höchstens 48 Stunden vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland durchgeführt wurde.
Voraussetzung für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht und der Berufsschulpflicht nach
den Ferien ist, wenn bei Unterrichtsbeginn die Zeit der Quarantäne noch nicht abgelaufen ist,
die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das die vorstehenden Anforderungen erfüllt.
Ist bei Unterrichtsbeginn die Quarantänezeit noch nicht abgelaufen und kann kein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden, gilt das Fehlen im Unterricht als unentschuldigt. Es kann nicht durch nachträgliche Erklärungen gemäß Nr. 7 Absatz 2 der AV Schulbesuchspflicht entschuldigt werden.
Was bedeutet das für die Praxis:
- Nach der Rückkehr aus solchen Gebieten müssen die Kinder die Quarantänezeit einhalten oder ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das die oben genannten Anforderungen erfüllt.
- Dies gilt selbstverständlich auch für die Ferienbetreuung im Hort!
- Sollte es deswegen zu Fehlzeiten in der Schulzeit kommen, müssen diese Tage als unentschuldigt erfasst werden.
Ich bitte Sie, im Interesse der Allgemeinheit diese Vorgaben unbedingt einzuhalten.
Mit freundlichen Grüßen
N. Hahn (Rektor)
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